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Gesetz über erhebliche Marktstärke beim Verkauf der Landwirtschaft- und Lebensmittelprodukte und ihren Missbrauch, Nr. 3
Am 1. Februar 2010 ist das neue Gesetz über erhebliche Marktstärke beim Verkauf der Landwirtschaft- und Lebensmittelprodukte und ihren Missbrauch, Nr. 395/2009 Slg. in Kraft getreten (im Weiteren nur "Gesetz").
Laut dem neuen Gesetz muss man zum Beispiel für jeden Einkauf eine Rechnung ausstellen, der Lieferant hat eine Pflicht, dem Abnehmer auf seine Aufforderung die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gewähren, in denen u.a. die Preisbedingungen und die Angaben betreffend mögliche Herabsetzung der Preise sein müssen. Das Gesetz legt weiter fest, dass die Ware spätestens bis 30 Tage nach Anlieferung bezahlt werden muss und dass man die Ware nicht unter Einkaufspreis verkaufen kann.
Die Sanktionen für die Verletzung der Gesetzbestimmungen können bis 10 Mill. Kronen oder bis 10 % des Umsatzes des Wettbewerbes für die letzte beendete Rechnungsperiode auferlegt werden.
Die Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes übt das Antimonopolamt aus.
Hätten Sie zu diesem Thema weitere Nachfragen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Datum: 23. 4. 2010
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